Wer seine Drohne mit in den Urlaub nehmen möchte, muss beim Flugtransport besonders auf die Akkus achten. Lithium-Akkus können bei Beschädigung, Kurzschluss oder Überhitzung in Brand geraten und gelten deshalb im Luftverkehr als Gefahrgut.
Ersatzakkus und Powerbanks gehören grundsätzlich ins Handgepäck. Die Drohne selbst sollte ebenfalls möglichst in der Kabine transportiert werden. Zusätzlich gelten die Gepäckbestimmungen der gebuchten Fluggesellschaft, die strenger sein können als die allgemeinen internationalen Vorgaben.
Wichtig: Vor der Reise sollten immer die aktuellen Regeln der ausführenden Fluggesellschaft geprüft werden. Bei Anschlussflügen können außerdem die Vorgaben mehrerer Airlines relevant sein.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ersatzakkus dürfen nicht in das aufgegebene Gepäck.
- Powerbanks gelten als Ersatzakkus und gehören ebenfalls ins Handgepäck.
- Die Kontakte jedes Akkus müssen gegen Kurzschluss geschützt werden.
- Drohne und Fernsteuerung sollten möglichst im Handgepäck transportiert werden.
- Akkus bis 100 Wattstunden sind grundsätzlich meist ohne vorherige Genehmigung zulässig.
- Für Akkus über 100 bis höchstens 160 Wattstunden ist normalerweise die Zustimmung der Fluggesellschaft erforderlich.
- Akkus mit mehr als 160 Wattstunden sind im normalen Passagiergepäck üblicherweise nicht erlaubt.
- Beschädigte, aufgeblähte oder zurückgerufene Akkus dürfen nicht mitgenommen werden.
- Die Airline kann Anzahl, Größe und Verpackung der Akkus zusätzlich beschränken.
Warum gelten besondere Regeln für Drohnen-Akkus?
Die meisten Kameradrohnen verwenden wiederaufladbare Lithium-Ionen- oder Lithium-Polymer-Akkus. Diese Akkus speichern auf engem Raum eine große Energiemenge.
Werden sie beschädigt, kurzgeschlossen, überhitzt oder falsch gelagert, kann eine sogenannte thermische Kettenreaktion entstehen. Dabei erhitzt sich der Akku stark und kann Rauch, Gase oder Feuer entwickeln.
In der Passagierkabine kann die Besatzung schneller auf einen auffälligen Akku reagieren als im Frachtraum. Deshalb sollen tragbare elektronische Geräte nach den Empfehlungen von IATA und EASA möglichst im Handgepäck mitgeführt werden. Ersatzakkus müssen grundsätzlich in die Kabine. :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Darf die Drohne ins Handgepäck?
Eine Drohne darf grundsätzlich im Handgepäck mitgeführt werden, sofern sie die Größen- und Gewichtsgrenzen der Fluggesellschaft einhält.
Der Transport in der Kabine ist in der Regel die sicherste Lösung, weil:
- das Gerät vor groben Stößen und hohem Gepäckdruck geschützt ist,
- die Akkus während des Fluges besser überwacht werden können,
- ein mögliches Problem schneller bemerkt wird,
- wertvolle Kamera- und Speicherausrüstung nicht im aufgegebenen Gepäck liegt.
Die Drohne sollte vollständig ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigtes Einschalten geschützt sein. Propeller sollten entfernt oder gesichert werden, damit sie nicht beschädigt werden oder andere Gegenstände beschädigen.
Darf die Drohne in den aufgegebenen Koffer?
Einige Fluggesellschaften erlauben elektronische Geräte mit eingebautem Akku auch im aufgegebenen Gepäck. Empfohlen wird dies jedoch nicht.
Wird die Drohne im Koffer transportiert, sollte:
- der Akku nach Möglichkeit aus der Drohne entfernt werden,
- der entfernte Akku im Handgepäck transportiert werden,
- das Fluggerät vollständig ausgeschaltet sein,
- eine versehentliche Aktivierung ausgeschlossen sein,
- die Drohne stoßfest und ausreichend gepolstert verpackt sein.
Ein Gerät im Schlaf- oder Bereitschaftsmodus gilt nicht als vollständig ausgeschaltet. Einige Airlines untersagen Drohnen oder andere lithiumbetriebene Geräte vollständig im Aufgabegepäck. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Ersatzakkus gehören immer ins Handgepäck
Lose Drohnenakkus gelten als Ersatzbatterien. Sie dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck transportiert werden.
Das gilt auch für:
- Akkus für die Fernsteuerung,
- zusätzliche Kameraakkus,
- Powerbanks,
- lose Akkupacks und Batteriemodule.
Jeder Akku muss einzeln gegen Kurzschluss geschützt werden. Geeignet sind beispielsweise:
- die Originalverpackung,
- eine separate Akkuschutztasche,
- eine einzelne stabile Kunststofftasche,
- Abdeckkappen für die Kontakte,
- nicht leitendes Klebeband über frei liegenden Anschlüssen.
Mehrere ungeschützte Akkus sollten nicht lose nebeneinander in einer Tasche liegen. Metallgegenstände wie Schlüssel, Münzen, Werkzeuge oder lose Kabel können die Kontakte überbrücken und einen Kurzschluss verursachen. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Was bedeuten 100 und 160 Wattstunden?
Für die Mitnahme von Lithium-Ionen-Akkus ist ihre Energie in Wattstunden, kurz Wh, entscheidend.
Akkus bis 100 Wh
Akkus bis einschließlich 100 Wh sind im Handgepäck grundsätzlich meist ohne vorherige Genehmigung der Fluggesellschaft zulässig.
Die meisten Akkus kleiner und mittelgroßer Kameradrohnen liegen deutlich unter dieser Grenze. Trotzdem sollte die aufgedruckte Kapazität vor der Reise kontrolliert werden.
Akkus über 100 bis 160 Wh
Akkus mit mehr als 100 Wh und höchstens 160 Wh können zugelassen sein, benötigen aber normalerweise die vorherige Zustimmung der Fluggesellschaft.
Die Airline kann dabei:
- die Anzahl der Akkus begrenzen,
- eine vorherige Anmeldung verlangen,
- eine schriftliche Bestätigung ausstellen,
- zusätzliche Verpackungsvorgaben machen.
Akkus über 160 Wh
Akkus mit mehr als 160 Wh sind im normalen Passagiergepäck üblicherweise nicht zugelassen. Für solche Akkus kann ein gesonderter Gefahrguttransport erforderlich sein. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
Wie berechnet man die Wattstunden?
Die Wattstunden stehen häufig direkt auf dem Akku. Fehlt die Angabe, kann sie aus Spannung und Kapazität berechnet werden.
Bei Angabe in Amperestunden:
Wh = Volt × Amperestunden
Bei Angabe in Milliamperestunden:
Wh = Volt × Milliamperestunden ÷ 1.000
Beispiel
Ein Drohnenakku besitzt:
- eine Spannung von 15,4 Volt und
- eine Kapazität von 5.000 Milliamperestunden.
Die Berechnung lautet:
15,4 × 5.000 ÷ 1.000 = 77 Wh
Der Akku liegt damit unter der üblichen Grenze von 100 Wh.
Die Formel wird auch von Fluggesellschaften wie Lufthansa zur Einordnung von Lithium-Akkus verwendet. :contentReference[oaicite:4]{index=4}
Wie viele Drohnenakkus dürfen mitgenommen werden?
Eine allgemein für jede Fluggesellschaft identische Stückzahl gibt es nicht. Die zulässige Anzahl kann von folgenden Faktoren abhängen:
- Kapazität der Akkus,
- Fluggesellschaft,
- Reiseroute,
- Art des Tarifs,
- privater oder gewerblicher Transport,
- Gesamtmenge der mitgeführten elektronischen Geräte und Batterien.
Einzelne Airlines erlauben eine größere Anzahl kleiner Akkus, andere setzen deutlich niedrigere Grenzen. Akkus zwischen 100 und 160 Wh werden häufig besonders streng begrenzt.
Bei mehreren Drohnen, vielen Ersatzakkus oder professioneller Ausrüstung sollte die Airline vor der Buchung beziehungsweise spätestens vor dem Abflug schriftlich kontaktiert werden.
Beschädigte oder aufgeblähte Akkus sind tabu
Ein beschädigter Lithium-Akku darf nicht mit ins Flugzeug genommen werden.
Warnzeichen sind beispielsweise:
- sichtbare Aufblähung,
- Risse oder Verformungen,
- beschädigte Kontakte,
- ungewöhnliche Wärmeentwicklung,
- chemischer Geruch,
- ausgetretene Flüssigkeit,
- Beschädigung nach einem Absturz,
- Rückruf durch den Hersteller.
Solche Akkus dürfen auch nicht einfach zur Rückgabe oder Entsorgung im Reisegepäck transportiert werden. Sie müssen fachgerecht behandelt und am Aufenthaltsort über eine geeignete Sammel- oder Rücknahmestelle entsorgt werden. EASA und Airlines weisen ausdrücklich darauf hin, dass beschädigte, defekte oder aus Sicherheitsgründen zurückgerufene Akkus nicht mitgeführt werden dürfen. :contentReference[oaicite:5]{index=5}
Sollten Akkus vor dem Flug entladen werden?
Für normale Passagierflüge wird nicht generell ein bestimmter Ladezustand vorgeschrieben. Ein vollständig geladener Akku enthält jedoch mehr Energie als ein teilweise geladener Akku.
Für eine sichere Reise ist es sinnvoll:
- die Akkus nicht unmittelbar vor dem Abflug vollständig aufzuladen,
- die Herstellerempfehlungen zur Lagerung zu beachten,
- die Akkus vor Hitze und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen,
- die Akkus nicht in einem heißen Fahrzeug liegen zu lassen,
- den Zustand jedes Akkus vor der Abreise zu kontrollieren.
Ein nur teilweise geladener Akku darf trotzdem nicht ins Aufgabegepäck, wenn es sich um einen losen Ersatzakku handelt.
Sind feuerfeste Akkutaschen vorgeschrieben?
Eine spezielle Brandschutztasche ist nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben. Eine stabile Akkuschutztasche kann dennoch sinnvoll sein, weil sie:
- die Akkus voneinander trennt,
- die Kontakte schützt,
- Beschädigungen im Handgepäck reduziert,
- die Sicherheitskontrolle erleichtert.
Eine Tasche ersetzt jedoch nicht die Vorgabe, jeden Akku gegen Kurzschluss zu sichern. Auch in einer gemeinsamen Tasche sollten die Akkus nicht ungeschützt aneinanderliegen.
Fernsteuerung und Smart Controller
Fernsteuerungen mit fest eingebautem Lithium-Akku sollten ebenfalls möglichst im Handgepäck transportiert werden.
Vor dem Einpacken sollte die Fernsteuerung:
- vollständig ausgeschaltet werden,
- gegen unbeabsichtigtes Einschalten geschützt sein,
- so verpackt werden, dass Steuerknüppel und Display nicht beschädigt werden,
- nicht direkt neben losen Metallgegenständen liegen.
Abnehmbare Akkus der Fernsteuerung werden wie andere Ersatzakkus behandelt und gehören ins Handgepäck.
Powerbanks gelten ebenfalls als Ersatzakkus
Powerbanks dürfen grundsätzlich nicht in den aufgegebenen Koffer. Sie müssen im Handgepäck transportiert und gegen Kurzschluss geschützt werden.
Auch für Powerbanks gelten die Wattstunden-Grenzen. Besonders große Modelle können daher genehmigungspflichtig oder unzulässig sein.
Die Nutzung und das Laden von Powerbanks an Bord kann von der Airline eingeschränkt oder untersagt werden. EASA rät davon ab, Geräte während des Fluges über eine Powerbank zu laden. :contentReference[oaicite:6]{index=6}
Was passiert, wenn das Handgepäck am Gate aufgegeben wird?
Bei stark ausgelasteten Flügen kann es vorkommen, dass ein Handgepäckstück am Gate nachträglich in den Frachtraum geladen werden soll.
In diesem Fall müssen vor der Abgabe insbesondere herausgenommen werden:
- lose Drohnenakkus,
- Powerbanks,
- weitere Ersatzbatterien,
- nach Möglichkeit auch die Drohne und andere lithiumbetriebene Geräte.
Die Akkus sollten deshalb im Handgepäck so verstaut sein, dass sie schnell erreichbar sind. IATA weist ausdrücklich darauf hin, Lithiumgeräte und Akkus zu entfernen, wenn ein Kabinengepäckstück am Gate in den Frachtraum umgeladen wird. :contentReference[oaicite:7]{index=7}
Darf die Drohne während des Fluges eingeschaltet werden?
Die Drohne sollte während des gesamten Fluges ausgeschaltet bleiben.
Für elektronische Geräte gelten die Anweisungen der Besatzung und die Vorgaben der Fluggesellschaft. Selbst wenn ein Gerät grundsätzlich an Bord zulässig ist, kann seine Nutzung während Start, Landung oder während des gesamten Fluges eingeschränkt sein.
Ein Testlauf der Motoren, eine Aktivierung der Propeller oder ein Einschalten der Funkverbindung ist an Bord selbstverständlich zu unterlassen.
Transport bei Anschlussflügen
Bei einer Reise mit mehreren Fluggesellschaften sollten die Bedingungen aller beteiligten Airlines geprüft werden.
Maßgeblich kann nicht nur die Airline sein, bei der das Ticket gekauft wurde, sondern die tatsächlich ausführende Fluggesellschaft.
Zu beachten sind insbesondere:
- Codeshare-Flüge,
- Airlinewechsel beim Zwischenstopp,
- unterschiedliche Handgepäckgrenzen,
- abweichende Akku-Stückzahlen,
- nationale Sicherheitsbestimmungen an den Umsteigeflughäfen.
Die schriftliche Bestätigung einer Airline gilt nicht automatisch für einen Anschlussflug mit einer anderen Fluggesellschaft.
Drohne und Akkus bei der Sicherheitskontrolle
Je nach Flughafen kann verlangt werden, dass Drohne, Akkus und Fernsteuerung getrennt aus dem Handgepäck genommen werden.
Für eine zügige Kontrolle empfiehlt es sich:
- Akkus leicht erreichbar zu verstauen,
- die Wattstunden-Angaben sichtbar zu lassen,
- Originaletiketten nicht zu entfernen,
- bei größeren Akkus die Airline-Genehmigung mitzuführen,
- die Ausrüstung übersichtlich und sauber zu verpacken.
Bei einer ungewöhnlich großen Menge elektronischer Ausrüstung kann es zu einer genaueren Sicherheitskontrolle kommen. :contentReference[oaicite:8]{index=8}
Einfuhrbestimmungen des Ziellandes prüfen
Die Erlaubnis zum Transport im Flugzeug bedeutet nicht automatisch, dass die Drohne in das Zielland eingeführt oder dort betrieben werden darf.
Einzelne Staaten verlangen:
- eine vorherige Einfuhrgenehmigung,
- eine nationale Betreiberregistrierung,
- eine Anmeldung der Drohne beim Zoll,
- einen lokalen Fernpiloten-Nachweis,
- eine Genehmigung für Foto- und Videoaufnahmen,
- eine besondere Haftpflichtversicherung.
Vor der Reise sollten daher sowohl die Transportregeln der Airline als auch die Drohnen- und Einfuhrregeln des Ziellandes geprüft werden.
Checkliste vor dem Abflug
- Airline-Regeln prüfen: Vorgaben zu Drohnen und Lithium-Akkus auf der Website der ausführenden Fluggesellschaft lesen.
- Wattstunden kontrollieren: Kapazität jedes Akkus prüfen und gegebenenfalls berechnen.
- Genehmigung einholen: Akkus über 100 Wh vorab bei der Airline anmelden.
- Akkuzustand prüfen: Keine beschädigten, aufgeblähten oder zurückgerufenen Akkus mitnehmen.
- Ersatzakkus ins Handgepäck: Lose Akkus und Powerbanks niemals in den aufgegebenen Koffer legen.
- Kontakte schützen: Akkus einzeln verpacken oder die Pole isolieren.
- Drohne ausschalten: Fluggerät und Fernsteuerung vollständig deaktivieren.
- Ausrüstung polstern: Kamera, Gimbal, Propeller und Fernsteuerung vor Stößen schützen.
- Unterlagen mitführen: Airline-Genehmigungen und technische Akkudaten griffbereit halten.
- Zielland prüfen: Einfuhr-, Registrierungs- und Flugregeln kontrollieren.
Häufige Fragen
Dürfen Drohnenakkus in den Koffer?
Lose Ersatzakkus dürfen nicht in das aufgegebene Gepäck. Sie müssen im Handgepäck transportiert und gegen Kurzschluss geschützt werden.
Darf die Drohne selbst in den Koffer?
Das kann je nach Airline möglich sein, wird aber nicht empfohlen. Die Drohne muss vollständig ausgeschaltet und geschützt sein. Ein entnehmbarer Akku sollte herausgenommen und im Handgepäck transportiert werden.
Muss jeder Akku in eine eigene Tasche?
Der Akku muss einzeln gegen Kurzschluss geschützt sein. Das kann durch Originalverpackung, eine separate Tasche, eine Kunststoffhülle, Schutzkappen oder isolierte Kontakte erfolgen.
Wie erkenne ich die Wattstunden?
Die Wh-Zahl steht meist auf dem Typenschild des Akkus. Fehlt sie, gilt:
Wh = Volt × mAh ÷ 1.000
Darf ich drei oder vier kleine Drohnenakkus mitnehmen?
Das hängt von der Fluggesellschaft ab. Kleine Akkus unter 100 Wh sind häufig zulässig, die Airline kann aber die Anzahl begrenzen. Vor der Reise sollten die konkreten Beförderungsbedingungen geprüft werden.
Darf ich einen aufgeblähten Akku im Handgepäck transportieren?
Nein. Beschädigte oder aufgeblähte Lithium-Akkus dürfen nicht mitgenommen werden.
Brauche ich für einen Akku mit 120 Wh eine Genehmigung?
In der Regel ja. Für Lithium-Ionen-Akkus über 100 bis höchstens 160 Wh ist normalerweise die vorherige Zustimmung der Fluggesellschaft erforderlich.
Darf eine Powerbank in den aufgegebenen Koffer?
Nein. Powerbanks gelten als Ersatzakkus und gehören ausschließlich ins Handgepäck.
Reicht eine Brandschutztasche aus?
Nein. Auch in einer Brandschutz- oder Akkutasche müssen die einzelnen Akkus gegen Kurzschluss geschützt und die Vorgaben zu Wattstunden und Stückzahl eingehalten werden.
Fazit
Eine Drohne kann in der Regel problemlos im Flugzeug mitgenommen werden, wenn die Akkus richtig verpackt sind. Ersatzakkus und Powerbanks gehören immer ins Handgepäck. Die Kontakte müssen einzeln geschützt und die Wattstunden-Grenzen eingehalten werden.
Drohne und Fernsteuerung sollten ebenfalls möglichst in der Kabine transportiert werden. Beschädigte oder aufgeblähte Akkus gehören grundsätzlich nicht ins Reisegepäck.
Da Fluggesellschaften zusätzliche oder strengere Bestimmungen festlegen können, sollte die konkrete Airline-Regel immer vor der Reise geprüft werden.
Informationsquellen
- IATA – Sicher reisen mit Lithium-Akkus
- IATA – Gefahrgutregeln für Passagiere
- EASA – Gefährliche Güter beim Fliegen
- EASA – Gefahrgut im Luftverkehr
Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Maßgeblich sind die aktuellen Gefahrgut-, Sicherheits- und Gepäckbestimmungen der tatsächlich ausführenden Fluggesellschaft sowie die Vorgaben der Abflug-, Transit- und Zielländer.