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Drohnenführerschein im Ausland: Wo deutsche Nachweise anerkannt werden

Die Drohne soll mit in den Urlaub – aber gilt der deutsche Drohnenführerschein auch im Ausland? Innerhalb Europas ist die Antwort häufig einfach: Ein gültiger Fernpiloten-Nachweis aus Deutschland wird in allen EASA-Mitgliedstaaten anerkannt.

Das gilt für den EU-Kompetenznachweis A1/A3, das EU-Fernpilotenzeugnis A2 und grundsätzlich auch für europäische STS-Fernpiloten-Nachweise. Eine erneute Prüfung im Urlaubsland ist innerhalb des EASA-Systems normalerweise nicht erforderlich.

Trotzdem darf nicht automatisch überall geflogen werden. Jedes Land veröffentlicht eigene geografische UAS-Gebiete, Flugverbote, Schutzbereiche und teilweise zusätzliche nationale Vorschriften. Der anerkannte Drohnenführerschein bestätigt nur die Qualifikation des Fernpiloten – er ist keine allgemeine Flugerlaubnis.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Deutsche A1/A3- und A2-Nachweise gelten in allen EASA-Mitgliedstaaten.
  • Zum EASA-System gehören die 27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
  • Innerhalb des EASA-Systems muss der Drohnenführerschein nicht erneut erworben werden.
  • Auch die deutsche UAS-Betreiberregistrierung wird in den anderen EASA-Staaten anerkannt.
  • Die deutsche e-ID bleibt an der Drohne angebracht beziehungsweise in der Fernidentifizierung hinterlegt.
  • Geografische UAS-Gebiete und örtliche Flugregeln unterscheiden sich von Land zu Land.
  • Außerhalb der EASA-Mitgliedstaaten werden deutsche Nachweise nicht automatisch anerkannt.
  • Großbritannien gehört nicht mehr zum EASA-System und verwendet eigene Nachweise.
  • Auch Versicherungsschutz, Einfuhrregeln und mögliche Genehmigungen müssen geprüft werden.

Was ist mit „deutschem Drohnenführerschein“ gemeint?

Der Begriff „Drohnenführerschein“ wird umgangssprachlich für unterschiedliche Fernpiloten-Nachweise verwendet.

EU-Kompetenznachweis A1/A3

Der Kompetenznachweis A1/A3 wird für viele Flüge in der offenen Betriebskategorie benötigt. Dazu gehören insbesondere Flüge mit C1-Drohnen und zahlreiche Einsätze in der Unterkategorie A3.

Der Nachweis wird nach einer Online-Schulung und einer theoretischen Onlineprüfung ausgestellt.

EU-Fernpilotenzeugnis A2

Das A2-Fernpilotenzeugnis wird benötigt, wenn eine C2-Drohne unter den Bedingungen der Unterkategorie A2 näher an unbeteiligten Personen betrieben werden soll.

Voraussetzung sind unter anderem:

  • ein gültiger A1/A3-Kompetenznachweis,
  • praktisches Selbststudium,
  • eine zusätzliche theoretische Prüfung.

STS-Fernpiloten-Nachweis

Für Flüge nach einem europäischen Standardszenario in der speziellen Betriebskategorie können zusätzliche theoretische und praktische Qualifikationen erforderlich sein.

Die Anerkennung des Fernpiloten-Nachweises bedeutet jedoch nicht, dass ein genehmigungs- oder erklärungspflichtiger STS-Betrieb ohne weitere Formalitäten in einem anderen Land aufgenommen werden darf.

In welchen Ländern gelten deutsche Nachweise?

Ein von einer zuständigen deutschen Stelle ausgestellter Fernpiloten-Nachweis wird im gesamten EASA-System anerkannt.

Neben Deutschland gilt er damit in folgenden Ländern:

  • Österreich,
  • Belgien,
  • Bulgarien,
  • Kroatien,
  • Zypern,
  • Tschechien,
  • Dänemark,
  • Estland,
  • Finnland,
  • Frankreich,
  • Griechenland,
  • Ungarn,
  • Irland,
  • Italien,
  • Lettland,
  • Litauen,
  • Luxemburg,
  • Malta,
  • Niederlande,
  • Polen,
  • Portugal,
  • Rumänien,
  • Slowakei,
  • Slowenien,
  • Spanien,
  • Schweden,
  • Island,
  • Liechtenstein,
  • Norwegen,
  • Schweiz.

Damit kann ein deutscher Pilot seinen gültigen Nachweis beispielsweise in Spanien, Italien, Griechenland, Kroatien, Portugal, Österreich oder der Schweiz verwenden.

Muss ich mich im Urlaubsland erneut registrieren?

Innerhalb des EASA-Systems ist grundsätzlich nur eine UAS-Betreiberregistrierung erforderlich.

Eine in Deutschland wohnhafte Privatperson registriert sich daher beim Luftfahrt-Bundesamt. Ein Unternehmen registriert sich grundsätzlich in dem EASA-Mitgliedstaat, in dem es seinen Hauptgeschäftssitz hat.

Die dabei vergebene Betreiberregistrierungsnummer wird in allen EASA-Mitgliedstaaten anerkannt. Eine zusätzliche Registrierung in jedem einzelnen Urlaubsland ist normalerweise nicht erforderlich.

Die deutsche e-ID muss weiterhin:

  • an allen registrierungspflichtigen Drohnen des Betreibers angebracht und
  • bei entsprechend ausgestatteten Drohnen in das System zur direkten Fernidentifizierung eingetragen

werden.

Betreiberregistrierung und Drohnenführerschein sind zwei unterschiedliche Nachweise:

  • Die Betreiberregistrierung bezeichnet die verantwortliche Person oder Organisation.
  • Der Fernpiloten-Nachweis bestätigt die erforderliche Qualifikation der steuernden Person.

Je nach Drohne und Flug können beide Dokumente erforderlich sein.

Der deutsche Nachweis ersetzt keine örtliche Flugerlaubnis

Die europäischen Grundregeln sind weitgehend vereinheitlicht. Trotzdem kann jedes EASA-Mitgliedsland eigene geografische UAS-Gebiete festlegen.

Dort können Flüge beispielsweise:

  • vollständig verboten,
  • auf bestimmte Höhen begrenzt,
  • von einer vorherigen Registrierung abhängig,
  • nur mit Genehmigung zulässig,
  • zeitlich eingeschränkt oder
  • an weitere Bedingungen gebunden

sein.

Besonders häufig gelten Einschränkungen in der Nähe von:

  • Flughäfen und Flugplätzen,
  • Hubschrauberlandeplätzen,
  • militärischen Einrichtungen,
  • Regierungsgebäuden,
  • Nationalparks und Naturschutzgebieten,
  • historischen Sehenswürdigkeiten,
  • Stadtzentren,
  • Stränden und Menschenansammlungen,
  • kritischen Infrastrukturen.

Vor jedem Flug muss deshalb die offizielle Drohnenkarte des Reiselandes geprüft werden. Eine deutsche Karte oder die Anzeige des Drohnenherstellers reicht für eine vollständige Beurteilung im Ausland nicht aus.

Beispiel: Urlaub in Spanien

Ein gültiger deutscher A1/A3- oder A2-Nachweis wird in Spanien anerkannt. Auch die deutsche Betreiberregistrierung bleibt grundsätzlich gültig.

Der Pilot muss dennoch die spanischen geografischen Gebiete prüfen. An Flughäfen, in Städten, in Schutzgebieten oder an stark besuchten Sehenswürdigkeiten können besondere Einschränkungen bestehen.

Die Anerkennung des deutschen Nachweises bedeutet daher nicht, dass beispielsweise an jedem Strand oder über jeder Ferienanlage geflogen werden darf.

Beispiel: Urlaub in Italien

Auch in Italien gelten deutsche EU-Fernpiloten-Nachweise. Vor dem Start müssen jedoch die italienischen Geozonen und möglichen örtlichen Einschränkungen geprüft werden.

Gerade in historischen Innenstädten, an archäologischen Stätten, in Nationalparks und in der Nähe von Flughäfen können Flüge verboten oder genehmigungspflichtig sein.

Beispiel: Kroatien und Griechenland

Kroatien und Griechenland gehören ebenfalls zum EASA-System. Der deutsche Drohnenführerschein wird dort anerkannt.

Das gilt jedoch nicht automatisch als Erlaubnis für Luftaufnahmen an touristischen Orten, Häfen, Inseln, militärischen Bereichen oder über Menschenansammlungen.

Zusätzlich zum Luftrecht können Vorschriften für Foto- und Videoaufnahmen gelten.

Gilt der Nachweis auch in der Schweiz?

Ja. Die Schweiz gehört zwar nicht zur Europäischen Union, ist aber EASA-Mitgliedstaat und hat das gemeinsame europäische Drohnenregelwerk übernommen.

Deutsche A1/A3- und A2-Nachweise werden deshalb grundsätzlich auch in der Schweiz anerkannt. Die Schweizer Geozonen und nationalen Vorgaben müssen dennoch vor jedem Flug geprüft werden.

Was gilt in Norwegen und Island?

Norwegen und Island gehören ebenfalls zum EASA-System. Ein deutscher EU-Fernpiloten-Nachweis und die deutsche Betreiberregistrierung werden dort grundsätzlich anerkannt.

Besonders in Natur- und Schutzgebieten können jedoch zusätzliche Einschränkungen gelten. Auch örtliche Wetterbedingungen, starke Winde und große Entfernungen zu sicheren Start- und Landeflächen müssen bei der Planung berücksichtigt werden.

Großbritannien gehört nicht zum EASA-System

Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gelten dort eigene Drohnenregeln und eigene Qualifikationsnachweise.

Für viele Flüge werden eine britische Flyer ID und eine Operator ID benötigt. Ab dem 1. Januar 2026 ist eine Flyer ID grundsätzlich bereits für Drohnen ab 100 Gramm erforderlich.

Eine britische Operator ID wird unter anderem benötigt, wenn die Drohne:

  • mindestens 250 Gramm wiegt oder
  • mindestens 100 Gramm wiegt und mit einer Kamera ausgestattet ist.

Der deutsche A1/A3-Nachweis ersetzt die vorgeschriebene britische Flyer ID nicht. Piloten müssen deshalb vor der Reise prüfen, welche britischen Registrierungs- und Prüfpflichten für ihre Drohne gelten.

Was gilt außerhalb Europas?

Außerhalb der EASA-Mitgliedstaaten gibt es keine automatische Anerkennung deutscher Fernpiloten-Nachweise.

Jedes Land entscheidet selbst:

  • ob ausländische Nachweise anerkannt werden,
  • ob eine nationale Prüfung notwendig ist,
  • ob sich ausländische Piloten registrieren müssen,
  • ob für die Einfuhr einer Drohne eine Genehmigung erforderlich ist,
  • ob private oder gewerbliche Drohnenflüge überhaupt zulässig sind.

Die Vorschriften müssen deshalb vor der Buchung beziehungsweise spätestens vor der Mitnahme der Drohne geprüft werden.

Beispiel USA

Ein deutscher A1/A3- oder A2-Nachweis wird in den Vereinigten Staaten nicht als Ersatz für die amerikanischen Qualifikationen anerkannt.

Für einen rein privaten Freizeitflug muss grundsätzlich der kostenlose Sicherheitstest TRUST absolviert und der Nachweis während des Fluges mitgeführt werden.

Für nicht ausschließlich freizeitbezogene Flüge wird in der Regel ein amerikanisches Remote Pilot Certificate nach Part 107 benötigt.

Die US-Luftfahrtbehörde FAA weist ausdrücklich darauf hin, dass derzeit keine bilateralen Vereinbarungen bestehen, durch die ein amerikanisches Drohnenzertifikat allein auf Grundlage eines ausländischen Fernpiloten-Nachweises ausgestellt wird.

Zusätzlich können Registrierung, Remote ID und eine Meldung für eine ausländisch registrierte Drohne erforderlich sein.

Beispiel Kanada

Auch Kanada erkennt einen deutschen Drohnenführerschein nicht automatisch als kanadischen Pilotennachweis an.

Ausländische Piloten benötigen für Drohnen ab 250 Gramm grundsätzlich einen kanadischen Drohnenpilotennachweis, selbst wenn sie in ihrem Heimatland bereits zum Fliegen berechtigt sind.

Je nach Drohne, Eigentumsverhältnissen und geplanter Nutzung kann zusätzlich ein besonderes kanadisches Flugbetriebszeugnis – ein sogenanntes SFOC-RPAS – notwendig sein.

Für Drohnen unter 250 Gramm gelten Erleichterungen. Auch dann müssen jedoch die kanadischen Sicherheits- und Flugregeln eingehalten werden.

Gilt A1/A3 automatisch für jeden Flug im Ausland?

Nein. Der Nachweis gilt nur im Rahmen der Betriebsbedingungen, für die er vorgesehen ist.

Mit einem A1/A3-Kompetenznachweis darf beispielsweise nicht automatisch:

  • außerhalb der Sichtweite geflogen,
  • die allgemeine Maximalhöhe überschritten,
  • über Menschenansammlungen geflogen,
  • ein örtliches Flugverbot ignoriert oder
  • ein genehmigungspflichtiger Betrieb durchgeführt

werden.

Die Drohnenklasse und die Unterkategorie A1, A2 oder A3 müssen auch im Reiseland zum geplanten Flug passen.

Was gilt für Flüge in der speziellen Betriebskategorie?

Bei komplexeren oder genehmigungspflichtigen Einsätzen reicht die Anerkennung des Fernpiloten-Nachweises allein nicht aus.

Das betrifft beispielsweise:

  • BVLOS-Flüge außerhalb der direkten Sichtweite,
  • Flüge über 120 Meter,
  • bestimmte Einsätze in besiedelten Gebieten,
  • Flüge mit größeren oder schwereren Drohnen,
  • genehmigte Einsätze nach einer SORA-Risikobewertung.

Soll eine deutsche Betriebsgenehmigung in einem anderen EASA-Mitgliedstaat genutzt werden, ist grundsätzlich ein grenzüberschreitendes Verfahren erforderlich.

Dazu müssen unter anderem:

  • die deutsche Betriebsgenehmigung,
  • der geplante Einsatzort,
  • gegebenenfalls angepasste Risikominderungsmaßnahmen und
  • die örtlichen Bedingungen

bei der zuständigen Behörde des Einsatzstaates eingereicht werden.

Bei europäischen Standardszenarien müssen ebenfalls die dafür vorgesehenen Erklärungen und Bestätigungen beachtet werden.

Wie lange ist der deutsche Nachweis gültig?

Fernpiloten-Nachweise nach dem europäischen Drohnenregelwerk sind grundsätzlich fünf Jahre gültig.

Das betrifft:

  • A1/A3-Kompetenznachweise,
  • A2-Fernpilotenzeugnisse,
  • STS-Fernpiloten-Nachweise.

Vor der Reise sollte das Ablaufdatum kontrolliert werden. Ein abgelaufener deutscher Nachweis wird im Ausland nicht dadurch wieder gültig, dass das Reiseland ebenfalls dem EASA-System angehört.

Versicherungsschutz im Ausland prüfen

Die deutsche Betreiberhaftpflichtversicherung gilt nicht zwangsläufig weltweit.

Vor der Reise sollte in den Versicherungsbedingungen geprüft werden:

  • für welche Länder der Schutz gilt,
  • ob private und gewerbliche Flüge abgedeckt sind,
  • welche Drohnen und Startmassen eingeschlossen sind,
  • ob bestimmte Länder ausgeschlossen sind,
  • ob ein Versicherungsnachweis in englischer Sprache erhältlich ist.

Einige Staaten verlangen auch für leichte Drohnen einen Haftpflichtversicherungsschutz oder einen mitzuführenden Versicherungsnachweis.

Drohne im Flugzeug transportieren

Unabhängig vom Drohnenführerschein gelten die Gepäck- und Sicherheitsbestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

Besonders wichtig sind die Lithium-Polymer-Akkus:

  • Ersatzakkus gehören grundsätzlich ins Handgepäck.
  • Kontakte müssen gegen Kurzschluss geschützt werden.
  • Beschädigte oder aufgeblähte Akkus dürfen nicht transportiert werden.
  • Die Wattstunden-Grenzen der Fluggesellschaft müssen eingehalten werden.
  • Einzelne Airlines können zusätzliche Vorgaben machen.

Die Regeln der Airline sollten deshalb vor dem Abflug direkt geprüft werden.

Welche Unterlagen gehören ins Reisegepäck?

Folgende Dokumente sollten digital und möglichst zusätzlich offline verfügbar sein:

  • gültiger A1/A3-Kompetenznachweis,
  • gegebenenfalls gültiges A2-Fernpilotenzeugnis,
  • UAS-Betreiberregistrierung mit e-ID,
  • Versicherungsnachweis, möglichst auch auf Englisch,
  • Personalausweis oder Reisepass,
  • Herstellerunterlagen und Klassenkennzeichnung der Drohne,
  • erteilte Genehmigungen oder Zustimmungen,
  • Bestätigung einer örtlichen Registrierung, falls erforderlich,
  • Unterlagen zu einem genehmigten gewerblichen Einsatz.

Die Dokumente sollten auch ohne Internetverbindung abrufbar sein. Ein gespeichertes PDF ist auf Reisen zuverlässiger als der ausschließliche Zugriff auf ein Onlineportal.

Checkliste vor dem Urlaub

  1. Zielland einordnen: Gehört es zum EASA-System?
  2. Ablaufdatum prüfen: Sind A1/A3 beziehungsweise A2 noch gültig?
  3. Betreiberregistrierung prüfen: Ist die deutsche e-ID gültig und an der Drohne angebracht?
  4. Drohnenklasse prüfen: Passt C0, C1, C2, C3 oder C4 zum geplanten Betrieb?
  5. Offizielle Länderkarte öffnen: Geozonen und örtliche Bedingungen prüfen.
  6. Zusatzgenehmigungen klären: Werden Freigaben oder lokale Registrierungen verlangt?
  7. Versicherung prüfen: Gilt der Schutz im Zielland?
  8. Aufnahmeregeln prüfen: Bestehen Einschränkungen für Foto- oder Videoaufnahmen?
  9. Airline-Regeln prüfen: Akkus und Drohne vorschriftsgemäß transportieren.
  10. Dokumente offline speichern: Nachweise auch ohne Internet verfügbar halten.

Häufige Fragen

Gilt mein deutscher A1/A3-Nachweis in Spanien?

Ja. Spanien ist EU- und EASA-Mitgliedstaat. Der deutsche Nachweis wird anerkannt. Spanische Geozonen und nationale Vorgaben müssen trotzdem eingehalten werden.

Gilt mein A2-Nachweis in Italien?

Ja. Ein gültiges deutsches A2-Fernpilotenzeugnis wird in Italien anerkannt. Die Drohne und der konkrete Flug müssen jedoch die Bedingungen der Unterkategorie A2 erfüllen.

Muss ich mich in Österreich erneut registrieren?

Normalerweise nicht. Eine gültige deutsche UAS-Betreiberregistrierung wird auch in Österreich anerkannt.

Gilt der deutsche Nachweis in der Schweiz?

Ja. Die Schweiz gehört zum EASA-System. Örtliche Geozonen und Schweizer Zusatzvorschriften bleiben verbindlich.

Gilt der deutsche Drohnenführerschein in England?

Er ersetzt die nach britischem Recht erforderliche Flyer ID nicht. Großbritannien verwendet ein eigenes Registrierungs- und Nachweissystem.

Gilt A1/A3 in den USA?

Nein. Für Freizeitflüge ist grundsätzlich der amerikanische TRUST-Nachweis erforderlich. Für nicht ausschließlich private Flüge kann ein Part-107-Zertifikat notwendig sein.

Muss eine Drohne unter 250 Gramm im Ausland geprüft werden?

Auch bei einer leichten Drohne müssen die Regeln des Reiselandes geprüft werden. Registrierung, Geozonen, Kameraeinsatz und örtliche Flugverbote können unabhängig vom Gewicht relevant sein.

Reicht die DJI-Karte im Ausland aus?

Nein. Die Herstelleranzeige kann bei der Orientierung helfen, ersetzt aber nicht die offiziellen Karten und Veröffentlichungen der nationalen Luftfahrtbehörde.

Flugorte mit skylogs.de vorbereiten

Mit skylogs.de können Drohnenpiloten ihre Flüge vorbereiten und dokumentieren. Dazu gehören Flugort, Drohne, Pilot, Einsatzgrund, Genehmigungen und weitere Nachweise.

Bei Auslandsflügen sollte zusätzlich dokumentiert werden:

  • welche Länderkarte geprüft wurde,
  • welcher Aktualisierungsstand vorlag,
  • welche örtlichen Bedingungen gelten,
  • ob eine Genehmigung oder Registrierung erforderlich war,
  • welcher Versicherungsnachweis mitgeführt wurde.

Die skylogs.de Luftraumkarte unterstützt die Flugvorbereitung, ersetzt im Ausland jedoch nicht die verbindlichen Veröffentlichungen der zuständigen nationalen Luftfahrtbehörde.

Fazit

Ein gültiger deutscher Drohnenführerschein kann in allen EASA-Mitgliedstaaten verwendet werden. Damit sind Reisen mit der Drohne innerhalb der EU sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz deutlich einfacher.

Die Anerkennung des Nachweises bedeutet aber nicht, dass überall nach denselben örtlichen Bedingungen geflogen werden darf. Geozonen, Naturschutz, Versicherungsanforderungen, Aufnahmeverbote und Genehmigungsverfahren unterscheiden sich weiterhin.

Außerhalb des EASA-Systems muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der deutsche Nachweis nicht automatisch anerkannt wird. Vor der Reise sollten deshalb immer die offiziellen Informationen des Ziellandes geprüft werden.

Amtliche Informationsquellen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung, Betriebsgenehmigung oder Flugfreigabe dar. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Vorschriften, Geozonen und Veröffentlichungen der zuständigen Behörden im Reiseland.