Die Europäische Agentur für Flugsicherheit EASA hat am 30. Juni 2026 eine neue Fassung der „Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems“ veröffentlicht. Die überarbeitete Regelsammlung enthält unter anderem das aktuelle SORA-2.5-Paket für Drohnenflüge in der speziellen Betriebskategorie.
SORA 2.5 soll das Verfahren für Betriebsgenehmigungen verständlicher, einheitlicher und bei bestimmten Einsätzen weniger aufwendig machen. Betroffen sind insbesondere professionelle Drohnenbetreiber, die Flüge außerhalb der normalen Grenzen der offenen Betriebskategorie planen.
Für gewöhnliche Flüge in der offenen Betriebskategorie ändert SORA 2.5 zunächst nichts. Wer beispielsweise innerhalb der Sichtweite, unterhalb der zulässigen Flughöhe und unter Einhaltung der Regeln von A1, A2 oder A3 fliegt, benötigt normalerweise keine SORA-Risikobewertung.
Was sind die Easy Access Rules?
Die „Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems“ fassen die europäischen Vorschriften für Drohnen in einer konsolidierten und leichter zugänglichen Form zusammen.
Die Veröffentlichung enthält unter anderem:
- die europäischen Regeln für die offene und spezielle Betriebskategorie,
- anerkannte Nachweisverfahren,
- Auslegungshinweise und Erläuterungen,
- Vorgaben für Betriebsgenehmigungen,
- Regelungen zu Standardszenarien und Risikobewertungen.
Die neue Fassung steht bei der EASA als PDF, als maschinenlesbare XML-Datei und in einer überarbeiteten Onlineversion zur Verfügung.
Was bedeutet SORA?
SORA steht für Specific Operations Risk Assessment. Dabei handelt es sich um ein Verfahren zur Bewertung des Risikos eines geplanten Drohnenbetriebs in der speziellen Betriebskategorie.
Die Bewertung untersucht insbesondere:
- die Gefährdung von Personen am Boden,
- das Risiko einer Kollision mit anderen Luftfahrzeugen,
- die Eigenschaften und Zuverlässigkeit des eingesetzten UAS,
- das vorgesehene Fluggebiet,
- technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen,
- Notfall- und Störungsverfahren.
Aus der Risikobewertung ergeben sich Anforderungen, die der Betreiber für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nachweisen muss.
Wann wird eine SORA benötigt?
Eine SORA kann erforderlich werden, wenn ein Drohnenflug nicht mehr vollständig innerhalb der offenen Betriebskategorie durchgeführt werden kann und kein passendes Standardszenario oder vereinfachtes Verfahren verfügbar ist.
Typische Beispiele können sein:
- Flüge außerhalb der direkten Sichtweite des Fernpiloten – BVLOS,
- Flüge oberhalb der regulären Höhenbegrenzung,
- Einsätze in dichter besiedelten Gebieten,
- Flüge mit größeren oder schwereren unbemannten Luftfahrzeugen,
- Langstreckenflüge entlang von Leitungen, Bahnstrecken oder Straßen,
- automatisierte Inspektions- und Vermessungsflüge,
- komplexe BOS-, Industrie- oder Logistikeinsätze.
Ob tatsächlich eine vollständige SORA erforderlich ist, hängt vom konkreten Betrieb ab. In einigen Fällen kann ein europäisches Standardszenario, eine PDRA oder eine andere Genehmigungsgrundlage verwendet werden.
Was ändert sich mit SORA 2.5?
Nach Angaben der EASA soll SORA 2.5 den Genehmigungsprozess vereinfachen und die Auslegung der Anforderungen innerhalb Europas stärker vereinheitlichen.
Zu den wesentlichen Zielen gehören:
- klarere und verständlichere Formulierungen,
- weniger Spielraum für unterschiedliche Auslegungen,
- eine stärker harmonisierte Anwendung durch europäische Behörden,
- weniger Nachweisaufwand bei bestimmten risikoarmen VLOS-Einsätzen,
- angepasste Anforderungen an die Begrenzung des Betriebsgebiets,
- bessere digitale Unterstützung des Antragsverfahrens.
Die Vereinfachungen bedeuten jedoch nicht, dass Betriebsgenehmigungen automatisch erteilt werden. Der Betreiber muss weiterhin nachweisen, dass der geplante Einsatz sicher durchgeführt werden kann.
Was bedeutet SAIL?
Ein wichtiges Ergebnis der SORA ist die sogenannte Specific Assurance and Integrity Level, kurz SAIL.
Die SAIL-Einstufung beschreibt vereinfacht den Grad der erforderlichen Sicherheit und Nachweisführung. Sie reicht von niedrigerem bis zu höherem Risiko.
- SAIL I und II: niedrigere Risikostufen mit vergleichsweise geringeren Anforderungen.
- SAIL III und IV: mittlere Risikostufen mit umfangreicheren technischen und organisatorischen Nachweisen.
- SAIL V und VI: hohe Risikostufen mit besonders anspruchsvollen Nachweisen.
Je höher die SAIL-Stufe, desto umfangreicher können die Anforderungen an Technik, Betriebsverfahren, Ausbildung, Zuverlässigkeit und Dokumentation werden.
Erleichterungen für bestimmte VLOS-Flüge
Die EASA nennt insbesondere Erleichterungen für viele risikoarme Flüge innerhalb der direkten Sichtweite, die in SAIL II eingestuft werden.
Bei diesen Einsätzen soll sich der erforderliche Umfang der einzureichenden Nachweise reduzieren. Dadurch könnten bestimmte Genehmigungsverfahren schneller und übersichtlicher werden.
Ob ein konkreter Flug von diesen Erleichterungen profitiert, hängt jedoch von der vollständigen Risikobewertung und den Eigenschaften des Betriebs ab.
Neue Anträge in Deutschland
Nach den Informationen des Luftfahrt-Bundesamtes müssen Erstanträge für Betriebsgenehmigungen, die seit dem 1. Januar 2026 eingehen, grundsätzlich nach SORA 2.5 erstellt werden.
Betreiber sollten deshalb darauf achten, dass:
- aktuelle Antragsformulare verwendet werden,
- das Betriebskonzept auf SORA 2.5 basiert,
- veraltete Vorlagen nicht unverändert übernommen werden,
- die geforderten Nachweise zur geplanten SAIL-Stufe passen,
- das Betriebshandbuch mit der Risikobewertung übereinstimmt.
Das LBA stellt hierfür aktualisierte Formulierungshilfen und Vorlagen zur Verfügung.
Was passiert mit bestehenden SORA-2.0-Genehmigungen?
Bereits erteilte Betriebsgenehmigungen auf Grundlage von SORA 2.0 verlieren nicht automatisch sofort ihre Gültigkeit.
Nach Angaben des LBA können bestehende SORA-2.0-Genehmigungen im Rahmen der geltenden Übergangsregelungen zunächst weitergeführt werden. Ab dem 1. Januar 2028 sollen Verlängerungen jedoch nur noch nach einer Umstellung auf SORA 2.5 möglich sein.
Betreiber mit bestehenden Genehmigungen sollten daher frühzeitig prüfen:
- wann ihre aktuelle Genehmigung ausläuft,
- ob Änderungen am Betriebskonzept geplant sind,
- welche Unterlagen für die Umstellung erforderlich werden,
- ob zusätzliche technische Nachweise beschafft werden müssen,
- wie viel Bearbeitungszeit für den neuen Antrag benötigt wird.
Eine Umstellung sollte nicht erst unmittelbar vor Ablauf der bestehenden Genehmigung begonnen werden.
Grundrisiko am Boden
Ein wesentlicher Teil der SORA ist die Bewertung des Risikos für Personen am Boden.
Dabei spielen unter anderem folgende Faktoren eine Rolle:
- Größe und Gewicht der Drohne,
- Geschwindigkeit und mögliche Aufprallenergie,
- Bevölkerungsdichte im Fluggebiet,
- Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Menschen,
- Abschirmung durch Gebäude oder Gelände,
- Notfall- und Landemöglichkeiten.
Die EASA stellt eine interaktive Karte mit Daten zur Bevölkerungsdichte bereit. Sie soll Betreiber bei der Bodenrisikobewertung nach SORA 2.5 unterstützen.
Die Karte basiert unter anderem auf europäischen Bevölkerungs- und Landnutzungsdaten. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung der tatsächlichen örtlichen Bedingungen zum geplanten Betriebszeitpunkt.
Risiko im Luftraum
Neben dem Bodenrisiko muss auch das Risiko einer Begegnung mit bemannten Luftfahrzeugen bewertet werden.
Dabei können unter anderem berücksichtigt werden:
- Art und Struktur des Luftraums,
- Kontrollzonen und Flugplätze,
- bekannte Flugrouten,
- Hubschrauber- und Rettungsverkehr,
- militärischer Flugverkehr,
- Flughöhe und Betriebszeit,
- technische Erkennungs- und Vermeidungssysteme.
Je nach Luftraum und Einsatz kann zusätzlich eine Flugverkehrskontrollfreigabe, eine Luftraumreservierung oder eine Abstimmung mit weiteren Stellen erforderlich sein.
Betriebshandbuch bleibt wichtig
Das Betriebshandbuch beschreibt, wie der genehmigungspflichtige Drohnenbetrieb praktisch durchgeführt wird.
Es sollte unter anderem enthalten:
- Verantwortlichkeiten im Unternehmen,
- Qualifikation der Fernpiloten,
- Vorbereitung und Durchführung der Flüge,
- Wartung und technische Kontrolle der Drohnen,
- Notfall- und Störungsverfahren,
- Kommunikationswege,
- Dokumentation und Meldung von Ereignissen.
Die Angaben im Betriebshandbuch müssen mit dem beantragten Betrieb und den Maßnahmen der SORA übereinstimmen.
Digitale Hilfsmittel der EASA
Die EASA entwickelt mehrere digitale Werkzeuge zur Unterstützung von SORA-2.5-Anträgen.
Dazu gehören:
- der Drone Rule Navigator zur Einordnung eines geplanten Betriebs,
- das digitale eSORA-Werkzeug,
- Karten zur Bevölkerungsdichte,
- Hilfsmittel zur Berechnung der kritischen Aufprallfläche,
- Informationen zu grenzüberschreitenden Einsätzen.
Das eSORA-Werkzeug soll Betreiber künftig dabei unterstützen, die Risikobewertung strukturiert zu erstellen und erforderliche Nachweise für eine Betriebsgenehmigung zusammenzustellen.
SORA 2.5 betrifft nicht jeden Drohnenpiloten
Private und gewerbliche Flüge können weiterhin in der offenen Betriebskategorie durchgeführt werden, sofern alle dort geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine SORA ist normalerweise nicht erforderlich, wenn der Flug beispielsweise:
- innerhalb der direkten Sichtweite erfolgt,
- die maximale Flughöhe von 120 Metern einhält,
- mit einer geeigneten Drohne durchgeführt wird,
- die Abstände zu Menschen einhält,
- keine weiteren Anforderungen der offenen Kategorie überschreitet.
Erst wenn der geplante Einsatz diese Grenzen überschreitet oder aus anderen Gründen in die spezielle Kategorie fällt, muss eine geeignete Genehmigungsgrundlage gefunden werden.
Checkliste für professionelle Betreiber
- Prüfen, ob der geplante Flug in der offenen Kategorie möglich ist.
- Feststellen, ob ein Standardszenario oder eine PDRA genutzt werden kann.
- Falls erforderlich, eine SORA-2.5-Risikobewertung erstellen.
- Aktuelle Vorlagen des LBA verwenden.
- Boden- und Luftrisiko des Einsatzgebiets bewerten.
- Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festlegen.
- Betriebshandbuch und SORA aufeinander abstimmen.
- Erforderliche Nachweise vollständig zusammenstellen.
- Ausreichend Zeit für Rückfragen und Bearbeitung einplanen.
- Bestehende SORA-2.0-Genehmigungen rechtzeitig auf Umstellungsbedarf prüfen.
Was bedeutet SORA 2.5 für skylogs.de?
Professionelle Drohnenbetreiber müssen Flüge, Genehmigungen, Piloten, Drohnen und betriebliche Nachweise nachvollziehbar dokumentieren.
Mit skylogs.de können unter anderem:
- geplante und durchgeführte Flüge dokumentiert,
- Drohnen und Fernpiloten verwaltet,
- Genehmigungen einem Einsatz zugeordnet,
- Flugzeiten und Einsatzorte erfasst,
- betriebliche Nachweise zentral gespeichert werden.
Die eigentliche SORA und die behördliche Betriebsgenehmigung werden dadurch nicht ersetzt. Eine vollständige Flugdokumentation kann Unternehmen jedoch bei der Umsetzung der genehmigten Betriebsverfahren unterstützen.
Fazit
SORA 2.5 soll die Genehmigung komplexer Drohneneinsätze verständlicher und europaweit einheitlicher machen. Besonders bei risikoarmen VLOS-Einsätzen können sich Vereinfachungen ergeben.
Neue Anträge müssen in Deutschland bereits nach SORA 2.5 erstellt werden. Betreiber mit bestehenden SORA-2.0-Genehmigungen sollten die Übergangsfristen im Blick behalten und die spätere Umstellung rechtzeitig vorbereiten.
SORA 2.5 erleichtert das Verfahren, ersetzt aber weder eine gründliche Risikobewertung noch die erforderliche Betriebsgenehmigung.
Amtliche Informationsquellen
- EASA – Neue Easy Access Rules vom Juni 2026
- EASA – Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems
- EASA – Specific Operations Risk Assessment
- LBA – Betriebsgenehmigungen für Drohnen
- LBA – Erstantrag für eine Betriebsgenehmigung
Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung oder Betriebsgenehmigung dar. Verbindlich sind die aktuellen europäischen Vorschriften, Veröffentlichungen der EASA sowie die Anforderungen der zuständigen Luftfahrtbehörde.