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Gesetz & Regulierung

Drohnenführerscheine laufen ab: A1/A3, A2 und STS rechtzeitig verlängern

Viele Drohnenpiloten müssen 2026 erstmals ihren Drohnenführerschein verlängern. Die vom Luftfahrt-Bundesamt ausgestellten Fernpiloten-Zertifikate A1/A3, A2 und STS sind fünf Jahre gültig. Nachweise, die im Jahr 2021 ausgestellt wurden, können daher im Laufe des Jahres 2026 ablaufen.

Wer weiterhin Flüge durchführen möchte, für die ein entsprechender Kompetenznachweis erforderlich ist, sollte das Ablaufdatum rechtzeitig prüfen. Nach dem Ablauf kann ein vereinfachtes Verlängerungsverfahren möglicherweise nicht mehr genutzt werden.

Welche Nachweise sind betroffen?

Der umgangssprachliche Begriff „Drohnenführerschein“ umfasst mehrere unterschiedliche Fernpiloten-Nachweise:

  • EU-Kompetenznachweis A1/A3: erforderlich für zahlreiche Flüge in der offenen Betriebskategorie, insbesondere mit Drohnen der Klasse C1 und für viele Flüge in A3.
  • EU-Fernpilotenzeugnis A2: erforderlich für bestimmte Flüge mit C2-Drohnen in der Unterkategorie A2.
  • Fernpilotenzeugnis STS: erforderlich für Flüge nach den europäischen Standardszenarien in der speziellen Betriebskategorie.

Alle drei Zertifikatsarten besitzen grundsätzlich eine Gültigkeit von fünf Jahren.

Wo steht das Ablaufdatum?

Das genaue Ablaufdatum befindet sich auf dem jeweiligen Zertifikat. Das Dokument sollte als PDF im Nutzerkonto der ausstellenden Behörde oder in den eigenen Unterlagen vorhanden sein.

Wichtig: Der Fernpiloten-Nachweis ist nicht mit der UAS-Betreiberregistrierung und der dazugehörigen e-ID gleichzusetzen. Beide Vorgänge besitzen eigene Gültigkeiten und müssen getrennt geprüft werden.

A1/A3 beim LBA verlängern

Ein vom Luftfahrt-Bundesamt ausgestellter Kompetenznachweis A1/A3 kann verlängert werden, sobald seine verbleibende Gültigkeit weniger als zwölf Monate beträgt.

Die Verlängerung wird über das persönliche LBA-Nutzerkonto beziehungsweise das OpenUAV-System durchgeführt. Nach der Anmeldung wird das für den jeweiligen Nachweis verfügbare Verfahren angezeigt.

Der Kompetenznachweis A1/A3 darf nicht beliebig früh verlängert werden. Erscheint die Verlängerungsmöglichkeit noch nicht im Nutzerkonto, sollte zunächst das auf dem Zertifikat angegebene Ablaufdatum geprüft werden.

A2 und STS verlängern

Für die Verlängerung eines Fernpilotenzeugnisses A2 oder STS müssen sich Inhaber an eine vom LBA benannte Prüfstelle für Fernpiloten wenden.

Je nach Zertifikat bestehen insbesondere folgende Möglichkeiten:

  • Teilnahme an einer zugelassenen Auffrischungsschulung,
  • erneute theoretische Prüfung bei einer benannten Prüfstelle,
  • beim A2-Nachweis gegebenenfalls Erwerb eines höherwertigen STS-Zertifikats.

Die Preise und konkreten Abläufe können sich je nach Prüfstelle unterscheiden. Vor der Buchung sollte geprüft werden, ob die betreffende Stelle tatsächlich vom LBA für A2 beziehungsweise STS benannt wurde.

Vor Ablauf verlängern

Die Verlängerung sollte unbedingt vor dem auf dem Zertifikat genannten Ablaufdatum abgeschlossen werden.

Wird das Zertifikat rechtzeitig verlängert, kann je nach Nachweis eine Auffrischungsschulung oder das vorgesehene Verlängerungsverfahren genutzt werden. Die bisherige Zertifikatskennung kann dabei grundsätzlich erhalten bleiben und mit einem neuen Gültigkeitsdatum versehen werden.

Was passiert nach dem Ablauf?

Ist der Fernpiloten-Nachweis bereits abgelaufen, handelt es sich nicht mehr um eine einfache Verlängerung. Nach den europäischen Vorgaben müssen die erforderlichen Kenntnisse erneut nachgewiesen werden.

Das bedeutet in der Regel:

  • eine erneute Prüfung,
  • Ausstellung eines neuen Zertifikats,
  • Vergabe einer neuen Zertifikatskennung.

Wer mehrere Nachweise besitzt, kann nach einem Ablauf für jede benötigte Zertifikatsstufe eine entsprechende Prüfung absolvieren müssen. Deshalb sollte die Verlängerung nicht bis zum letzten Tag aufgeschoben werden.

Darf mit einem abgelaufenen Nachweis weitergeflogen werden?

Ein abgelaufener Fernpiloten-Nachweis kann nicht mehr als gültiger Qualifikationsnachweis verwendet werden.

Flüge, für die A1/A3, A2 oder STS vorgeschrieben ist, dürfen dann erst wieder durchgeführt werden, wenn ein gültiger Nachweis vorliegt. Das gilt sowohl für private als auch für gewerbliche Drohnenflüge.

Ein abgelaufenes Zertifikat kann außerdem Auswirkungen auf betriebliche Genehmigungen, Auftraggeberanforderungen und den Versicherungsschutz haben.

Betreiberregistrierung ebenfalls prüfen

Neben dem Drohnenführerschein sollten Piloten auch die Betreiberregistrierung kontrollieren. Die Betreiberregistrierung bestätigt, wer rechtlich für den Drohnenbetrieb verantwortlich ist. Der Fernpiloten-Nachweis bestätigt dagegen die Qualifikation der steuernden Person.

Ein gültiger Drohnenführerschein ersetzt daher keine abgelaufene Betreiberregistrierung. Umgekehrt berechtigt eine gültige e-ID nicht zu Flügen, für die ein abgelaufener Kompetenznachweis erforderlich wäre.

Checkliste zur Verlängerung

  1. Zertifikat öffnen und das genaue Ablaufdatum prüfen.
  2. Feststellen, ob A1/A3, A2 oder STS verlängert werden muss.
  3. Bei A1/A3 das persönliche LBA-Nutzerkonto aufrufen.
  4. Bei A2 oder STS eine vom LBA benannte Prüfstelle auswählen.
  5. Verlängerung rechtzeitig vor dem Ablauf abschließen.
  6. Das neue Zertifikat herunterladen und sicher speichern.
  7. Das neue Ablaufdatum im Kalender oder in der betrieblichen Dokumentation hinterlegen.

Warum eine frühzeitige Verlängerung sinnvoll ist

Die Bearbeitung, Ausstellung und Übermittlung eines verlängerten Nachweises kann Zeit beanspruchen. Auch technische Probleme, fehlende Zugangsdaten oder ausgebuchte Schulungstermine können zu Verzögerungen führen.

Besonders gewerbliche Piloten, Behörden und Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob bei Mitarbeitern oder beauftragten Fernpiloten in den kommenden Monaten Zertifikate ablaufen.

Amtliche Informationsquellen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Vorgaben des Luftfahrt-Bundesamtes, der EASA und der ausstellenden Behörde.