Die europäischen Drohnenregeln könnten sich in den kommenden Jahren deutlich verändern. Die EASA hat mit der Opinion No. 06/2026 einen Entwurf zur Anpassung des bestehenden EU-Regelwerks für unbemannte Luftfahrzeuge veröffentlicht.
Wichtig: Die vorgeschlagenen Änderungen sind derzeit noch kein geltendes Recht. Das weitere EU-Rechtsetzungsverfahren steht noch aus. Drohnenpiloten müssen ihre aktuellen Betriebsabläufe daher aufgrund des Entwurfs zunächst nicht ändern.
Was soll sich ändern?
Der Entwurf enthält mehrere Punkte, die für private und gewerbliche Drohnenpiloten interessant sind.
A1/A3-Nachweis auch bei leichten Drohnen
Eine wesentliche Änderung betrifft den Kompetenznachweis A1/A3. Die Anforderungen sollen künftig auch auf einen größeren Teil der Piloten leichter Drohnen ausgeweitet werden. Damit könnten Piloten betroffen sein, die aufgrund des geringen Gewichts ihrer Drohne bislang keinen entsprechenden Nachweis benötigen.
Neue 100-Gramm-Grenze
Eine weitere wichtige Schwelle soll bei 100 Gramm liegen. Der Entwurf sieht Änderungen bei Klassenkennzeichnung, Registrierung und elektronischer Identifizierung vor. Besonders leichte Drohnen unterhalb dieser Grenze sollen eine Sonderstellung erhalten.
Für viele typische Kameradrohnen oberhalb von 100 Gramm könnten dagegen künftig zusätzliche Anforderungen relevant werden.
120 Meter bleiben die maßgebliche Flughöhe
Auch die Höhenbegrenzung wird überarbeitet. Dabei ist wichtig zu unterscheiden: Die bekannte betriebliche Grenze von grundsätzlich 120 Metern über der Erdoberfläche soll nicht einfach abgeschafft werden.
Geändert werden sollen vielmehr technische Vorgaben zur Höhenbegrenzung von Drohnen. Damit soll unter anderem die bisher teilweise problematische starre Begrenzung relativ zum Startpunkt flexibler gestaltet werden.
Mindestalter soll angepasst werden
Auch bei den Altersvorgaben sind Änderungen vorgesehen. Die bisherigen starren Vorgaben für ein Mindestalter sollen angepasst werden. Für jüngere Fernpiloten können dabei besondere Voraussetzungen beziehungsweise eine entsprechende Aufsicht gelten.
Abwurf in Open A3
Eine weitere interessante Änderung betrifft Abwurfvorrichtungen. Der Einsatz solcher Systeme soll in der Unterkategorie Open A3 nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen sein. Die konkreten Voraussetzungen müssen sich allerdings nach der endgültigen Fassung der Verordnung richten.
Remote ID und Betreiberregistrierung gewinnen an Bedeutung
Besonders relevant für die Zukunft ist die elektronische Identifizierung von Drohnen. Die EASA möchte die Rückverfolgbarkeit von Drohnen und Betreibern weiter verbessern.
Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass entsprechend ausgerüstete Drohnen nicht starten können, wenn keine gültige Betreiberregistrierungsnummer für die elektronische Identifizierung hinterlegt ist.
Wann könnten die Änderungen kommen?
Aktuell befindet sich das Vorhaben noch im europäischen Rechtsetzungsverfahren. Mit einer förmlichen Annahme und Veröffentlichung der neuen Regelungen wird nach derzeitiger Planung im Jahr 2027 gerechnet. Einzelne Anforderungen könnten anschließend mit Übergangsfristen erst später verbindlich werden.
Die genannten Termine sollten deshalb noch nicht als endgültig beschlossen betrachtet werden.
Was bedeutet das für Drohnenpiloten?
Zum jetzigen Zeitpunkt besteht aufgrund dieses Entwurfs kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Es gelten weiterhin die derzeit gültigen EU-Drohnenregeln.
Sollten die vorgeschlagenen Änderungen jedoch in dieser oder ähnlicher Form umgesetzt werden, könnten künftig deutlich mehr Drohnenpiloten von Anforderungen an Kompetenznachweise, Betreiberregistrierung und elektronische Identifizierung betroffen sein.
skylogs.de beobachtet die weitere Entwicklung
Wir verfolgen das europäische Rechtsetzungsverfahren und die weitere Entwicklung der neuen Drohnenregeln. Sobald verbindliche Änderungen und Übergangsfristen feststehen, werden wir darüber informieren und relevante regulatorische Änderungen auch bei der Weiterentwicklung von skylogs.de berücksichtigen.
Stand: 19. September 2026. Dieser Artikel beschreibt einen Entwurf der EASA und keine bereits in Kraft getretene Änderung der EU-Drohnenregeln.