Ab dem 6. August 2026 gelten in den Kontrollzonen von 15 deutschen Verkehrsflughäfen neue Regeln für Drohnenflüge. Die DFS unterteilt die betroffenen Kontrollzonen künftig in vier Zonen mit unterschiedlichen Höhenbegrenzungen und Freigabeverfahren.
Vor jedem Flug müssen Drohnenpiloten prüfen, in welcher Zone der Aufstiegsort liegt, wie hoch Flughafen und Gelände liegen und ob neben der Flugverkehrskontrollfreigabe weitere Genehmigungen erforderlich sind.
Wichtig: Eine allgemeine Flugverkehrskontrollfreigabe ist keine vollständige Erlaubnis zum Drohnenflug. Geografische Gebiete, Betriebsgenehmigungen und weitere Vorschriften müssen zusätzlich beachtet werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Neuregelung tritt am 6. August 2026 in Kraft.
- Sie gilt für die Kontrollzonen von 15 ausdrücklich genannten Verkehrsflughäfen.
- Die NfL 2026-1-3960 ersetzt die bisherige NfL 2023-1-2705.
- Zone 1 bildet den CTR-Innenbereich.
- Die Zonen 2 bis 4 bilden den CTR-Außenbereich.
- In Zone 1 ist immer eine individuelle FVK-Freigabe erforderlich.
- In den Zonen 2 bis 4 besteht unter bestimmten Bedingungen eine allgemeine FVK-Freigabe.
- Die zulässige Höhe hängt teilweise von der Flugplatz- und Geländehöhe ab.
Allgemeine und individuelle FVK-Freigabe
Für Drohnenflüge im kontrollierten Luftraum ist grundsätzlich eine Flugverkehrskontrollfreigabe, kurz FVK-Freigabe, erforderlich.
Eine allgemeine FVK-Freigabe gilt automatisch, wenn der Flug vollständig innerhalb der Bedingungen der NfL 2026-1-3960 durchgeführt wird. Eine vorherige Bestätigung durch den Tower ist dann grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine individuelle FVK-Freigabe muss beantragt werden, wenn:
- der Flug in Zone 1 stattfinden soll,
- die zulässige Höhe überschritten wird,
- eine Bedingung der Allgemeinverfügung nicht eingehalten werden kann,
- eine individuelle Abstimmung mit der Flugplatzkontrollstelle erforderlich ist.
Für die Bearbeitung eines Antrags sollten in der Regel mindestens 14 Tage Vorlaufzeit eingeplant werden. Ein Anspruch auf Erteilung besteht nicht. Freigaben können mit Auflagen verbunden, verweigert oder zurückgezogen werden.
Das neue Zonenmodell
Die Kontrollzonen werden für den UAS-Betrieb in vier Zonen unterteilt. Zone 1 richtet sich nach dem Flughafengelände und den Start- und Landebahnen. Die Zonen 2 und 3 werden anhand von Kreisen um den Flugplatzbezugspunkt bestimmt.
| Zone | Bereich | FVK-Freigabe | Höhenregelung |
|---|---|---|---|
| Zone 1 | Flughafen und verlängerte An- und Abflugbereiche | Immer individuell | Keine allgemeine Höhenfreigabe |
| Zone 2 | Vier-Kilometer-Kreis außerhalb von Zone 1 | Allgemein, wenn alle Bedingungen erfüllt sind | 25 m über Flugplatzhöhe oder Grund – der kleinere Wert gilt |
| Zone 3 | Sechs-Kilometer-Kreis außerhalb der Zonen 1 und 2 | Allgemein, wenn alle Bedingungen erfüllt sind | 45 m über Flugplatzhöhe oder Grund – der kleinere Wert gilt |
| Zone 4 | Verbleibender Bereich der Kontrollzone | Allgemein, wenn alle Bedingungen erfüllt sind | 100 m über Flugplatzhöhe oder 50 m über Grund – der größere Wert gilt |
Zone 1 – CTR-Innenbereich
Zone 1 umfasst:
- den Bereich über dem Flughafen,
- einen seitlichen Abstand von einem Kilometer ab der Flughafengrenze,
- fünf Kilometer hinter Anfang und Ende der Start- und Landebahnen,
- jeweils einen Kilometer links und rechts der verlängerten Bahnmittellinie.
In Zone 1 ist unabhängig von der Flughöhe immer eine individuelle FVK-Freigabe erforderlich. Auch für sehr niedrige Flüge besteht keine allgemeine Freigabe.
Zone 2 – innerhalb von vier Kilometern
In Zone 2 gilt grundsätzlich:
25 Meter über der Flugplatzhöhe oder 25 Meter über Grund – der kleinere Wert ist maßgeblich.
Liegt der Aufstiegsort beispielsweise zehn Meter höher als der Flughafen, verbleiben nur noch 15 Meter über Grund. Die häufig genannte Grenze von 25 Metern gilt daher nicht an jedem Standort vollständig.
Zone 3 – innerhalb von sechs Kilometern
In Zone 3 gilt:
45 Meter über der Flugplatzhöhe oder 45 Meter über Grund – der kleinere Wert ist maßgeblich.
Auch hier kann die tatsächlich zulässige Höhe geringer sein, wenn das Gelände am Aufstiegsort höher als der Flughafen liegt.
Zone 4 – verbleibender Bereich der Kontrollzone
In Zone 4 gilt:
100 Meter über der Flugplatzhöhe oder 50 Meter über Grund – der größere Wert ist maßgeblich.
Liegt der Aufstiegsort unterhalb der Flugplatzhöhe, beträgt die durch die allgemeine FVK-Freigabe abgedeckte Höhe grundsätzlich 100 Meter über Grund.
Beispiel
Der Flughafen liegt auf 48 Metern über dem Meeresspiegel, der Aufstiegsort auf 55 Metern. Der Standort liegt damit sieben Meter höher.
100 Meter minus 7 Meter = 93 Meter über Grund.
Da 93 Meter größer als 50 Meter sind, beträgt die zulässige FVK-Höhe in diesem Beispiel 93 Meter über Grund.
Vereinfachte Berechnung
Dabei gilt:
- F = Flugplatzhöhe
- G = Geländehöhe am Aufstiegsort
- H = maximale FVK-Höhe über Grund
Zone 2: H = min(25 m, 25 m + F - G)
Zone 3: H = min(45 m, 45 m + F - G)
Zone 4 bei G ≥ F: H = max(50 m, 100 m + F - G)
Zone 4 bei G < F: H = 100 m
Diese Berechnung betrifft ausschließlich die FVK-Freigabe. Andere gesetzliche Höhenbegrenzungen gelten weiterhin.
Hindernisnahe Flüge
In den Zonen 2 bis 4 besteht auch für hindernisnahe Flüge eine allgemeine FVK-Freigabe, wenn sich die Drohne zu keinem Zeitpunkt weiter als:
- 30 Meter seitlich vom Hindernis und
- 15 Meter oberhalb des Hindernisses
befindet.
Bei einem 150 Meter hohen Windrad kann die FVK-Freigabe somit einen Flug bis 165 Meter über Grund abdecken. Eine eventuell erforderliche Betriebsgenehmigung für diese Höhe wird dadurch jedoch nicht ersetzt.
Weitere wichtige Bedingungen
- Es muss eine Bodensicht von mindestens 800 Metern bestehen.
- Der Fernpilot erhält grundsätzlich keine Verkehrsinformationen vom Tower.
- Innerhalb der Kontrollzone ist jederzeit mit anderem Flugverkehr zu rechnen.
- Bemannten Luftfahrzeugen muss immer ausgewichen werden.
- Der Fernpilot bleibt für die Kollisionsvermeidung verantwortlich.
- Ein vollständig autonomer Betrieb wird nicht freigegeben.
VLOS, BVLOS und Schwarmflüge
Die neue DFS-Regelung kann aus Sicht der FVK-Freigabe grundsätzlich auch VLOS-, BVLOS- und Schwarmflüge erfassen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass BVLOS- oder Schwarmflüge ohne weitere Genehmigung zulässig sind. Erforderliche Betriebsgenehmigungen und sonstige Auflagen müssen weiterhin erfüllt werden.
Diese Flughäfen sind betroffen
- Berlin Brandenburg (BER)
- Bremen (BRE)
- Dresden (DRS)
- Düsseldorf (DUS)
- Erfurt-Weimar (ERF)
- Frankfurt/Main (FRA)
- Hamburg (HAM)
- Hannover (HAJ)
- Köln/Bonn (CGN)
- Leipzig/Halle (LEJ)
- München (MUC)
- Münster/Osnabrück (FMO)
- Nürnberg (NUE)
- Saarbrücken (SCN)
- Stuttgart (STR)
Dortmund gehört nicht zu dieser Liste. Für andere zivile oder militärische Kontrollzonen können abweichende Verfahren gelten.
Weitere Genehmigungen bleiben erforderlich
Die FVK-Freigabe betrifft nur die Nutzung des kontrollierten Luftraums. Zusätzlich können unter anderem folgende Vorgaben gelten:
- geografische UAS-Gebiete nach § 21h LuftVO,
- Betriebsgenehmigungen in der speziellen Kategorie,
- Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete,
- Naturschutz- und Datenschutzbestimmungen,
- Zustimmungen von Grundstückseigentümern oder Anlagenbetreibern.
Was muss vor dem Flug geprüft werden?
- Liegt der Aufstiegsort innerhalb einer Kontrollzone?
- Gilt dort das neue DFS-Zonenmodell?
- Liegt der Standort in Zone 1, 2, 3 oder 4?
- Wie hoch liegen Flughafen und Gelände?
- Welche maximale FVK-Höhe ergibt sich daraus?
- Sind weitere Genehmigungen erforderlich?
- Liegt eine Bodensicht von mindestens 800 Metern vor?
- Bestehen aktuelle Flugbeschränkungen oder besondere Auflagen?
Kontrollzonen mit skylogs.de prüfen
Die skylogs.de Luftraumkarte unterstützt Drohnenpiloten bei der Vorbereitung ihrer Flüge. Sobald die amtlichen Zonendaten vollständig veröffentlicht und eingebunden sind, können die neuen Zonen bei der Flugplanung berücksichtigt werden.
Digitale Karten und Berechnungstools ersetzen nicht die Prüfung der verbindlichen amtlichen Veröffentlichungen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung, Flugverkehrskontrollfreigabe oder behördliche Genehmigung dar.
Verbindlich sind insbesondere die NfL 2026-1-3960, das Luftfahrthandbuch Deutschland, die Informationen auf dipul sowie individuelle Freigaben und behördliche Anordnungen.